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   LSG Schleswig-Holstein, 09.11.2005 - L 9 B 268/05 SO ER   

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LSG Schleswig-Holstein, 09.11.2005 - L 9 B 268/05 SO ER (https://dejure.org/2005,4400)
LSG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 09.11.2005 - L 9 B 268/05 SO ER (https://dejure.org/2005,4400)
LSG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 09. November 2005 - L 9 B 268/05 SO ER (https://dejure.org/2005,4400)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gewährung von Eingliederungshilfe zur Durchführung einer sozialtherapeutischen Maßnahme; Rehabilitationsträger als Träger der Sozialhilfe für Leistungen nach § 5 Nr. 1, 2 und 4 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX); Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft; ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • reha-recht.de (Entscheidungsbesprechung)

    Neue Fragen zu § 14 SGB IX und zum Verfahren der einstweiligen Anordnung

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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 26.10.2004 - B 7 AL 16/04 R

    Rehabilitationsträger - vorläufige Zuständigkeit - notwendige Beiladung des

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 09.11.2005 - L 9 B 268/05
    Das Verfahren soll durch eine rasche Zuständigkeitsklärung deutlich verkürzt werden, damit die Berechtigten die Leistungen schnellstmöglich erhalten (so BSG, Urteil vom 26. Oktober 2004 - B 7 AL 16/04 R -, FEVS 56, S. 385 unter Berufung auf die Regierungsbegründung zum SGB IX).

    § 14 SGB IX enthält daher eine für Rehabilitationsträger abschließende Regelung, die den allgemeinen Regelungen zur vorläufigen Zuständigkeit oder Leistungserbringung im Ersten Buch und den Leistungsgesetzen der Rehabilitationsträger vorgeht und alle Fehler der Feststellung der Leistungszuständigkeit erfasst (BSG, Urteil vom 26. Oktober 2004 - B 7 AL 16/04 R -, a.a.O.).

    Zwar könnte der Sinn der Vorschrift gebieten, eine eventuelle Regelungslücke durch eine analoge Anwendung zu schließen (vgl. Hennings u.a., Kommentar zum SGG, § 75, Rdnr. 45 unter Berufung auf das BSG , Urteil vom 24. November 1965, BSGE 24, S. 103f), und das Bundessozialgericht (Urteil vom 26. Oktober 2004 - B 7 AL 16/04 R -, a.a.O.) merkt an: "Unter Umständen ist auch an eine Verurteilung des Sozialhilfeträgers in analoger Anwendung des § 75 Abs. 5 SGG zu denken, wenn die Sozialgerichtsbarkeit ab 1. Januar 2005 auch für die Rechtsstreitigkeiten des Sozialhilferechts zuständig wird bzw. werden sollte." Der beschließende Senat ist aber vielmehr der Auffassung, dass § 75 Abs. 5 SGG auf andere als die genannten Beigeladenen nicht anwendbar ist (so auch Binder u.a., Kommentar zum SGG, § 75, Rdnr. 14; Henning u.a., Kommentar zum SGG, § 75, Rdnr. 45).

  • OVG Hamburg, 09.10.2003 - 4 Bs 458/03

    Anwendungsbereiche von § 14 SGB 9 und § 43 Abs 1 S 2 SGB 1

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 09.11.2005 - L 9 B 268/05
    Das Sozialgericht Schleswig beruft sich bei der Anwendung von § 43 SGB I auf den Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 9. Oktober 2003 (Az. 4 BS 458/03, FEVS 55, S. 365).
  • BSG, 24.11.1965 - 9 RV 116/64

    Verfahren der Kriegsopferversorgung - Eventuell leistungspflichtiger

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 09.11.2005 - L 9 B 268/05
    Zwar könnte der Sinn der Vorschrift gebieten, eine eventuelle Regelungslücke durch eine analoge Anwendung zu schließen (vgl. Hennings u.a., Kommentar zum SGG, § 75, Rdnr. 45 unter Berufung auf das BSG , Urteil vom 24. November 1965, BSGE 24, S. 103f), und das Bundessozialgericht (Urteil vom 26. Oktober 2004 - B 7 AL 16/04 R -, a.a.O.) merkt an: "Unter Umständen ist auch an eine Verurteilung des Sozialhilfeträgers in analoger Anwendung des § 75 Abs. 5 SGG zu denken, wenn die Sozialgerichtsbarkeit ab 1. Januar 2005 auch für die Rechtsstreitigkeiten des Sozialhilferechts zuständig wird bzw. werden sollte." Der beschließende Senat ist aber vielmehr der Auffassung, dass § 75 Abs. 5 SGG auf andere als die genannten Beigeladenen nicht anwendbar ist (so auch Binder u.a., Kommentar zum SGG, § 75, Rdnr. 14; Henning u.a., Kommentar zum SGG, § 75, Rdnr. 45).
  • SG Hannover, 02.04.2009 - S 51 SO 93/09
    Dagegen spricht, dass § 14 SGB IX nicht zwischen Rehabilitations-trägern unterschiedlicher Gesetze und auch nicht zwischen örtlicher und sachlicher Zuständigkeit unterscheidet (Landessozialgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09.11.2005, Az. L 9 B 268/05 SO ER).

    Nach seinem Wortlaut gilt § 14 SGB IX für alle Zuständigkeitsfragen (Landessozialgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09.11.2005, Az. L 9 B 268/05 SO ER).

    Ferner ist § 14 SGB IX als verfahrensrechtliche Grundsatznorm als völlig neues Zuständigkeitserklärungsverfahren geschaffen worden, um den Nachteilen, die sich aus dem gegliederten Sozialleistungssystem für den Hilfebedürftigen ergeben, zu begegnen (Landessozialgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09.11.2005, Az. L 9 B 268/05 SO ER).

    § 14 SGB IX enthält daher eine für Rehabilitationsträger abschließende Regelung, die den allgemeinen Regelungen zur vorläufigen Zuständigkeit oder Leistungserbringung im Ersten Buch und den Leistungsge-setzten der Rehabilitationsträger vorgeht und alle Fehler der Feststellung der Leistungszuständigkeit erfasst (BSG, Urteil vom 26.10.2004, Az: B 7 AL 16/04 R, FEVS 56, 385; LSG Schleswig Holstein, Beschluss vom 09.11.2005 L 9 B 268/05 SO ER).

    Die Vorschrift ist deshalb auch auf die hier streitige Frage der örtlichen Zuständigkeit anwendbar (vgl. LSG Schleswig Holstein, Beschluss vom 09.11.2005 Az: L 9 B 268/05 SO ER).

  • SG Hannover, 03.08.2007 - S 51 SO 301/07
    Dagegen spricht jedoch, dass § 14 SGB IX nicht zwischen Rehabilita-tionsträgern unterschiedlicher Gesetze und auch nicht zwischen örtlicher und sachlicher Zuständigkeit unterscheidet (vgl. Landessozialgericht Schleswig- Holstein, Beschluss vom 09.11.2005, Az: L 9 B 268/05 SO ER).

    Somit gilt diese Vorschrift dem Wortlaut nach für alle Zuständigkeitsfragen (vgl. Landessozialgericht Schleswig- Holstein, Beschluss vom 09.11.2005, Az: L 9 B 268/05 SO ER).

    Sie ist als verfahrensrechtliche Grundsatz-norm auch gerade als völlig neues Zuständigkeitsklärungsverfahren geschaffen worden, um den Nachteilen, die sich aus dem gegliederten Sozialleistungssystem für den Hilfebe-dürftigen ergeben, zu begegnen (vgl. Landessozialgericht Schleswig- Holstein, Beschluss vom 09.11.2005 Az: L 9 B 268/05 SO ER).

    § 14 SGB IX enthält daher eine für Rehabilitationsträger abschließende Regelung, die den allgemeinen Regelungen zur vorläufigen Zuständigkeit oder Leistungserbringung im Ersten Buch und den Leis-tungsgesetzten der Rehabilitationsträger vorgeht und alle Fehler der Feststellung der Leistungszuständigkeit erfasst (BSG, Urteil vom 26.10.2004, Az: B 7 AL 16/04 R, FEVS 56, 385; LSG Schleswig Holstein, Beschluss vom 09.11.2005 L 9 B 268/05 SO ER).

    Die Vorschrift ist deshalb auch auf die hier streitige Frage der örtlichen Zuständigkeit an-wendbar (vgl. LSG Schleswig Holstein, Beschluss vom 09.11.2005 Az: L 9 B 268/05 SO ER; ebenso: Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 24.02.2006, Az: L 11 B 547/05 SO ER).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 18.06.2009 - L 8 SO 81/07
    Der Beigeladene hat an seiner Auffassung, der Beklagte sei gemäß § 98 Abs. 5 SGB XII örtlich zuständig, festgehalten und sich ergänzend auf das Urteil des Landessozialgericht Schleswig-Holstein vom 9. November 2005 L 9 B 268/05 SO ER berufen.

    Vielmehr bestehe für teilstationäre Einrichtungen eine Regelungslücke, die nach Sinn und Zweck des § 98 SGB XII zu schließen sei (LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 9. November 2005 L 9 B 268/05 SO ER ).

    Die Vorschrift unterscheidet nicht zwischen Rehabilitationsträgern unterschiedlicher Gesetze und auch nicht zwischen örtlicher und sachlicher Zuständigkeit (Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 9. November 2005 L 9 B 268/05 SO ER , juris; im Ergebnis auch LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 30. April 2009 - L 8 SO 99/09 B ER -, juris).

    § 14 SGB IX enthält daher eine für Rehabilitationsträger abschließende Regelung, die den allgemeinen Regelungen zur vorläufigen Zuständigkeit oder Leistungserbringung im Ersten Buch und den Leistungsgesetzen der Rehabilitationsträger vorgeht (LSG Niedersachsen-Bremen; Beschluss vom 30. April 2009, aaO; LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 9. November 2005, aaO).

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